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   BGH, 15.03.2001 - 3 StR 54/01   

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https://dejure.org/2001,7329
BGH, 15.03.2001 - 3 StR 54/01 (https://dejure.org/2001,7329)
BGH, Entscheidung vom 15.03.2001 - 3 StR 54/01 (https://dejure.org/2001,7329)
BGH, Entscheidung vom 15. März 2001 - 3 StR 54/01 (https://dejure.org/2001,7329)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Raub - Schwerer Raub - Strafschärfung - Qualifikation - Kriminelle Energie - Revolver - Doppelverwertung - Besondere Gefährlichkeit

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1; ; StGB § 46 Abs. 3

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 46 Abs. 3, § 250 Abs. 2 Nr. 1
    Strafzumessung beim schweren Raub (Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs)

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 20.10.1999 - 1 StR 429/99

    Ungeladene Pistole als Drohmittel beim Raub

    Auszug aus BGH, 15.03.2001 - 3 StR 54/01
    Die strafschärfende Erwägung der Strafkammer, wonach sich eine erheblich "über die durch § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB gesetzlich vorgegebenen Mindestvoraussetzungen hinausragende kriminelle Energie" daraus ergebe, daß der Angeklagte den Geschädigten unter Vorhalten "eines scharf geladenen, schußbereiten Revolvers" dazu gezwungen habe, gegen die Wegnahme des Geldbündels keinen Widerstand zu leisten, ist unter dem Gesichtspunkt der Doppelverwertung nach § 46 Abs. 3 StGB rechtlich bedenklich, da die Anwendung der Qualifikationsnorm des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB regelmäßig die Verwendung einer gefährlichen und damit geladenen Waffe (vgl. BGHSt 45, 249) voraussetzt.
  • BGH, 11.04.2002 - 4 StR 538/01

    Strafzumessung (Doppelverwertung; strafschärfende Berücksichtigung der konkreten

    Es ist daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Landgericht im vorliegenden Fall die konkrete Art und Weise der Tatausführung, bei der der Angeklagte und sein Mittäter jeweils mit 14 Patronen geladene Schusswaffen einsetzten, mit denen sie sowohl die Bankangestellten als auch mehrere anwesende Kunden bedrohten, als besonders gefährlich eingestuft und dem Angeklagten strafschärfend angelastet hat (vgl. auch BGH, Beschl. vom 15. März 2001 - 3 StR 54/01 a. E.).
  • BGH, 11.04.2002 - 4 StR 537/01

    Schwerer Raub (Verwendung einer Schusswaffe); Doppelverwertungsverbot

    Es ist daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Landgericht im vorliegenden Fall die konkrete Art und Weise der Tatausführung, bei der der Angeklagte und sein Mittäter jeweils mit 14 Patronen geladene Schußwaffen einsetzten, mit denen sie sowohl die Bankangestellten als auch mehrere anwesende Kunden bedrohten, als besonders gefährlich eingestuft und dem Angeklagten strafschärfend angelastet hat (vgl. auch BGH, Beschl. vom 15. März 2001 - 3 StR 54/01 a. E.).
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